Steuerbescheinigung
Wofür brauche ich eine Steuerbescheinigung von der FFB?
- Sie wollen Ihre Kapitalerträge und bereits abgeführte Steuern in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen oder
- Sie wollen einen Antrag auf Günstigerprüfung bei Ihrem Finanzamt stellen, da Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz von 25% ist.
Wer bekommt eine Steuerbescheinigung von der FFB?
Die FFB erstellt für jeden Kunden eine Steuerbescheinigung. Unabhängig davon, ob ein Kunde bei uns als Steuerinländer, als Privatperson oder betrieblicher Anleger gemeldet ist.
Die Steuerbescheinigung basiert auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular und wird für Depots im Privatvermögen je Inhaberverbund erstellt.
Zu einem Inhaberverbund gehören alle Depots desselben Inhabers bzw. derselben Inhabergemeinschaft. Das bedeutet beispielsweise ein Inhaberverbund für alle Depots des Ehemanns, ein weiterer Inhaberverbund für die Depots der Ehefrau und ein dritter Inhaberverbund für alle Depots, die auf den Namen beider Ehegatten lauten. Einzeldepots und Gemeinschaftsdepots werden nie zu einem Inhaberverbund zusammengefasst.
Für Depots, die im Betriebsvermögen geführt werden, wird jeweils eine Steuerbescheinigung pro Depot erstellt. Für Steuerausländer sind keine Steuerbescheinigungen erforderlich, da kein Steuerabzug erfolgt. Aus Servicegründen erstellen wir eine Erträgnismitteilung. Für diese Kundengruppen finden keine Verlustverrechnung und auch keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer statt.
Wie erhalte ich meine Steuerbescheinigung von der FFB?
Sie finden die Steuerbescheinigung direkt in Ihrem Onlinepostfach.
Wann erhalte ich meine Steuerbescheinigung von der FFB?
Ab März stellen wir Ihre Steuerbescheinigung bereit. Sie finden Ihre Steuerbescheinigung in Ihrem Onlinepostfach.
Welche Hilfestellungen bietet mir die FFB zu meiner Steuerbescheinigung?
Um allen steuerinländischen Privatpersonen das Ausfüllen ihrer Einkommensteuererklärung so einfach wie möglich zu machen, geben wir in der Steuerbescheinigung die Zeilennummern und Bezeichnung der Anlage an, in der die entsprechenden Werte in der Einkommensteuererklärung einzutragen sind.
Darüber hinaus stellen wir allen Kunden eine Übersicht ihrer Erträge im Onlinepostfach mit dem Betreff „Aufstellung der Erträge“ bereit.
Sie haben noch Fragen dazu? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Sie haben Ihr Login vergessen? Kein Problem, einfach neue Zugangsdaten beantragen.
Was beinhaltet meine Steuerbescheinigung?
Höhe der Kapitalerträge
Unter diesem Punkt wird der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Kapitalerträge nach Verlustverrechnung ausgewiesen - unter Einbezug gegebenenfalls erfolgter Verlustüberträge aus dem Vorjahr, jedoch vor Berücksichtigung eines Sparer-Pauschbetrages. Es wird immer nur ein positiver Saldo ausgewiesen, negative Salden werden bei Vorliegen eines Antrages in den entsprechenden Zeilen für Verluste gezeigt.
Besteuerung aufgrund von Ersatzbemessungsgrundlagen
Unter „Ersatzbemessungsgrundlage“ werden alle pauschalen Bemessungsgrundlagen aufsummiert, die aufgrund fehlender Anschaffungskosten zur Anwendung gekommen sind. Korrekturen können nur vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Im Gegensatz zum Ausweis in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge“ wird hier ein Bruttobetrag, d.h. noch vor Verlustverrechnung, gezeigt.
Verlustverrechnung
Wenn Sie die Bescheinigung der Verluste bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt haben, wird der Betrag des bis zum Jahresende nicht ausgeglichenen Verlustes in der Zeile "Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien" ausgewiesen.
Sparer-Pauschbetrag
Die Zeile „Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages“ weist den Betrag der Kapitalerträge aus, der im Rahmen eines vorliegenden Freistellungsauftrages bereits vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen wurde.
Ausländische Quellensteuern
Ausländische Quellensteuern werden bei der Ermittlung der Höhe der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer berücksichtigt. Konnte die anrechenbare ausländische Quellensteuer innerhalb eines Kalenderjahres nicht vollständig angerechnet werden, wird dieser Betrag als „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer“ ausgewiesen.
Kirchensteuer
Die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer für Zwecke der Kirchensteuerveranlagung nach §51 a Abs.2 d Satz 2 EStG ist in der Steuerbescheinigung enthalten. Eine separate Bescheinigung hierfür wird nicht erstellt.
Wann wird für mich Kirchensteuer abgeführt?
Die FFB führt seit dem 1. Januar 2015 für alle kirchensteuerpflichtigen Personen den Kirchensteueranteil auf die Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Somit brauchen Sie hierfür keine nachträgliche Veranlagung über Ihre Einkommensteuererklärung mehr vornehmen.
Damit wir für Gemeinschaftsdepots von Ehegatten / Lebenspartnern ohne gemeinsamen Freistellungsauftrag Kirchensteuer abführen können, muss uns dies im Vorfeld formlos mitgeteilt werden. Alternativ kann uns auch ein Freistellungsauftrag über 0,00 Euro eingereicht werden.
Was ist die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung?
Hierbei werden depotübergreifend verbleibende Gewinne und Verluste der Ehepartner / Lebenspartner miteinander verrechnet. Dies erfolgt bei uns vollautomatisch einmal jährlich Ende Januar für den zugrundeliegenden Abrechnungszeitraum. Als Kunde müssen Sie nichts weiter tun.
Ist der gemeinschaftliche Freibetrag für Eheleute / Lebenspartner bereits bei einem oder mehrere anderen Kreditinstituten hinterlegt, können Ehegatten / Lebenspartner einen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro einreichen, um eine ehegattenübergreifende / lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung zu erwirken.
Wichtig: Voraussetzung für die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung ist ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag der Ehegatten / der eingetragenen Lebenspartner. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Freistellungsauftrag eingerichtet wird. Wenn Sie als Ehepaar / Lebenspartnerschaft Ihren gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft haben oder bei der FFB explizit nur die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchführen lassen wollen, so können Sie bei uns einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro stellen. Wenn Sie als Ehepaar / Lebenspartner keine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung wünschen, kann jeder Ehepartner / Lebenspartner auch einen Einzel-Freistellungsauftrag stellen. Hierbei ist der Höchstbetrag für den Einzel-Freistellungsauftrag zu beachten. Zudem müssen Sie berücksichtigen, dass in diesem Fall nur die Kapitalerträge der Einzeldepots des jeweiligen Partners beim Sparer-Pauschbetrag angerechnet werden.
Wozu brauche ich eine Verlustbescheinigung und was muss ich hierbei beachten?
Wenn Sie Depots bei mehreren Banken haben und möchten nicht verrechnete Verluste mit nicht verrechneten Gewinnen der verschiedenen Kreditinstitute in Ihrer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt verrechnen lassen, brauchen Sie dazu eine Verlustbescheinigung von dem Kreditinstitut, in dessen Depot die Verluste angefallen sind. Diese Verlustbescheinigung muss spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres angefordert werden. Der Verlust wird dann im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt.
Warum erhalte ich keine VL-Bescheinigung mehr?
Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird nicht mehr erstellt. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Daten direkt an das Finanzamt zu melden. Diese Meldung der gezahlten Leistungen erfolgt automatisch bis Ende Februar, sofern Sie der Weiterleitung nicht Widersprochen haben und Ihre Steuer-Identifikationsnummer (TIN) vorliegt.
Wer kann mir helfen, wenn ich weitere Fragen zu meiner Einkommensteuererklärung habe?
Bei Fragen zu Ihrer Einkommensteuererklärung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater / Steuerberaterin. Mit ihm / ihr gemeinsam können Sie prüfen, inwiefern Ihre Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Dies kann für Sie sinnvoll sein, um zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen oder die jährliche Versteuerung der ausländisch thesaurierenden und intransparenten Fonds zu gewährleisten.
Steuer-Identifikationsnummer (TIN)
Steuer-Identifikationsnummer (TIN) - Was ist das?
Die Steuer-Identifikationsnummer (auch TIN) wurde im Jahr 2008 eingeführt. Sie ist personenbezogen und bleibt ein Leben lang unverändert gültig.
Wozu brauche ich die Steuer-Identifikationsnummer?
Die Einführung ermöglicht den Finanzbehörden einen schnelleren und genaueren Datenabgleich rund um das Besteuerungsverfahren. Daher ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer mittlerweile auf vielen Formularen der FFB verpflichtend, wie z.B. auf dem Depoteröffnungsantrag oder dem Freistellungsauftrag.
Wo finde ich meine Steuer-Identifikationsnummer?
Die Steuer-Identifikationsnummer wurde allen in Deutschland gemeldeten Bürgern in einem persönlichen Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt. Zusätzlich finden Sie die Steuer-Identifikationsnummer auch in Ihrem letzten Einkommenssteuerbescheid.
Sollte Ihnen die Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr vorliegen, können Sie diese jederzeit erneut beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern.
Wie kann ich der FFB meine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen?
Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Sie melden sich einfach mit Ihrem persönlichen Login in unserer Internetanwendung an und gehen dann auf den Menüpunkt „Kundendaten > Adressdaten“. Hier können Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer direkt erfassen oder ändern. Die Eingabe wird mit einer gültigen TAN bestätigt.
- Sie teilen uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer über das Formular Übermittlung Steuer-Identifikationsnummer (TIN) mit oder
- mit einem formlosen Schreiben – per Post, per Fax oder E-Mail. Bitte vergessen Sie hierbei nicht Ihre Unterschrift bzw. bei Gemeinschaftsdepots die Unterschriften beider Depotinhaber.
Alternativ hilft Ihnen auch gerne Ihr Vermittler weiter - sprechen Sie Ihn einfach an.
Bitte beachten Sie, dass die steuerrechtlichen Ausführungen lediglich einen groben Überblick geben und keinesfalls allgemeinverbindlich oder abschließend sind. Wenn Sie detaillierte Fragen zu den einzelnen steuerlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater / Ihre Steuerberaterin.